nen B und C sind in erster Linie für Wohnbauten bestimmt; gewerbliche Nutzungen und Dienstleistungen sind zugelassen, soweit sie nicht mehr Emissionen und nur unbedeutend mehr Verkehr erzeugen als eine Wohnnutzung (§ 24 Abs. 1 BO). Südlich der S.-strasse beginnt das Landwirtschaftsgebiet, welches den südlichen Rand des Wohngebietes von R. von der unweit gelegenen Gemeinde M. trennt. Die vom S.-quartier aus sichtbaren grösseren Antennenanlagen der Umgebung befinden sich bereits auf dem Gemeindegebiet von M. oder gar B. (…).