Ein Vergleich mit anderen in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen technischen Einrichtungen, wie Strassenkandelabern, Fahnenstangen und dergleichen, wird als unzulässig erachtet, weil letztere in einem Wohnquartier als notwendige oder übliche Objekte betrachtet werden, während die Amateurfunkantenne von deren Gegnerschaft als unnötig beurteilt wird (vgl. …). Der Standort der Amateurfunkempfangsantenne im Garten der Liegenschaft S.-gasse x befindet sich in einer Art Innenhof zwischen den Quartierstrassen S.-gasse, S.-strasse und S.-quartier. Die Reiheneinfamilienhäuser S.-gasse y-z sind Teil eines Wohnquartiers mit vorwiegender Einzelhausbebauung des 20. Jahrhunderts.