Für R.G. ist die Gartenantenne mit nichts vergleichbar, einfach nur eine visuell störende, technische Einrichtung, welche überdies Ängste bezüglich Strahlenbelastung auslöst. Ein Vergleich mit anderen in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen technischen Einrichtungen, wie Strassenkandelabern, Fahnenstangen und dergleichen, wird als unzulässig erachtet, weil letztere in einem Wohnquartier als notwendige oder übliche Objekte betrachtet werden, während die Amateurfunkantenne von deren Gegnerschaft als unnötig beurteilt wird (vgl. …).