Nicht anwendbar sind die Sonderbestimmungen der kommunalen Bauordnung für den Ortsbildschutzperimeter, da die Parzelle 4020 nicht vom Ortsbildschutzperimeter überlagert ist (vgl. …). 4.2. Die Beschwerdegegner empfinden die Gartenantenne als störenden Fremdkörper im Quartier und im Bereich ihrer Gärten, der ihnen zwar nicht die Aussicht nimmt, aber diese beeinträchtigt. Was genau die störende Wirkung der Antenne ausmacht, wird individuell unterschiedlich empfunden und es fiel den Augenscheinsbeteiligten nicht leicht, ihre Eindrücke bei der Betrachtung der Antenne in Worte zu fassen.