tier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (§ 42 Abs. 2 BauG). Der Gemeinderat kann im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens die Verbesserung oder die Beseitigung störender Anlagen verlangen, wenn dies ohne unzumutbaren Nachteil möglich ist (§ 17 der Bauordnung 1994 der Gemeinde R. vom 16. November 1994/ 24. Oktober 1995, BO). Nicht anwendbar sind die Sonderbestimmungen der kommunalen Bauordnung für den Ortsbildschutzperimeter, da die Parzelle 4020 nicht vom Ortsbildschutzperimeter überlagert ist (vgl. …).