Gemäss § 42 Abs. 1 BauG müssen sich Gebäude hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Bauten, Anschriften, Bemalungen, Reklamen und Antennen dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quar- 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 429