Weitere Erwägungen zur von den Beschwerdegegnern befürchteten Strahlenproblematik erübrigen sich daher im vorliegenden Verfahren. 4. Quartier- und Ortsbildverträglichkeit 4.1. Sowohl die Beschwerdegegner als auch der Gemeinderat R. machen geltend, die Amateurfunkempfangsantenne im Garten der Reiheneinfamilienhaussiedlung S.-gasse y-z wirke als Fremdkörper und sie beeinträchtige das Quartier- und Ortsbild übermässig. Gemäss § 42 Abs. 1 BauG müssen sich Gebäude hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.