Sollte der Beschwerdeführer die Gartenantenne in einem späteren Zeitpunkt auch als Sendeantenne nutzen wollen, müsste er dafür ein neues Baugesuch stellen. Er dürfte den erforderlichen Umbau der Antenne sowie deren Inbetriebnahme als Sendeantenne erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung vornehmen und die von der Sendeantenne Betroffenen hätten wiederum die Möglichkeit, sich im neuen Verfahren dagegen zur Wehr zu setzen. Weitere Erwägungen zur von den Beschwerdegegnern befürchteten Strahlenproblematik erübrigen sich daher im vorliegenden Verfahren. 4. Quartier- und Ortsbildverträglichkeit 4.1.