Bei der reinen Empfangsantenne im Garten, die einzig noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, ist die Strahlenbelastung gleich Null, eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch elektrische oder elektromagnetische Wellen also ausgeschlossen (vgl. …). Sollte der Beschwerdeführer die Gartenantenne in einem späteren Zeitpunkt auch als Sendeantenne nutzen wollen, müsste er dafür ein neues Baugesuch stellen.