Die kantonale Fachstelle kam in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2006 zum Schluss, bei den gegebenen Verhältnissen (u.a. 100 Watt Sendeleistung) werde der massgebliche Immissionsgrenzwert im radialen Abstand von 1.62 m von dem am Strahlmast angebrachten Sender bereits eingehalten. Bei der reinen Empfangsantenne im Garten, die einzig noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, ist die Strahlenbelastung gleich Null, eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch elektrische oder elektromagnetische Wellen also ausgeschlossen (vgl. …).