jede Art Aussenantenne. Aufgrund dieser Umstände hat denn auch der Beschwerdeführer die mit Hinweis auf die Demontierbarkeit der Antenne ursprünglich bestrittene Baubewilligungspflicht anlässlich der Augenscheinsverhandlung anerkannt (vgl. …). 3. Schutz vor "Nichtionisierenden Strahlen" (NIS) Im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren wurde die NIS- Fachstelle der Abteilung für Umwelt beigezogen, weil das ursprüngliche Baugesuch noch eine Sendeantenne auf dem Hausdach umfasste.