Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu 0,5 m2 bedürfen keiner Baubewilligung (§ 30 Abs. 1 lit. e ABauV). Für die Bejahung einer Baubewilligungspflicht bzw. für die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens vor der Errichtung der Antenne spricht aber andererseits der Umstand, dass – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – selbst für die zuständigen Behörden nicht von vorneherein klar ist, welcher Grenzabstand mit der Antenne einzuhalten ist bzw. ob der gewünschte Standort nur mit einer Ausnahmebewilligung für die Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Grenzabstandes bewilligungsfähig ist, was gemäss § 30 Abs. 3 ABauV in jedem Fall die