standes – erforderlich, ist ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen (§ 30 Abs. 3 ABauV). Nachdem Fahnenstangen, einzelne Pfähle, Stangen und dergleichen grundsätzlich baubewilligungsfrei errichtet werden dürfen, kann man sich fragen, ob die Antennenanlage mit den genannten Einrichtungen vergleichbar ist. Die eigentliche Antenne, ohne die elektronischen Gegengewichte, ist optisch und von der Grösse her mit einer Fahnenstange durchaus vergleichbar. Die vertikalen Gegengewichte in der Mitte der Antenne weisen geringere Masse als eine Fahne auf.