2. Baubewilligungspflicht Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten als "Bauten und Anlagen" mindestens jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Ausschlaggebend für die Bejahung der Bewilligungspflicht ist die räumliche Bedeutung eines Vorhabens insgesamt.