Diese im bisherigen Verfahren zwecks Unterscheidung von der Dachantenne als Gartenantenne bezeichnete Einrichtung, welche einzig Gegenstand des Verfahrens vor dem Regierungsrat bildet, dient ausschliesslich als Empfangsantenne. Der Beschwerdeführer und der Vertreter der kantonalen Fachstelle für nichtionisierende Strahlung (NIS) versicherten anlässlich der Augenscheinsverhandlung, dass diese Gartenantenne entsprechend dem Baugesuch ausschliesslich als reine Empfangsantenne dient und sich nicht als Sendeantenne eignet, weshalb entgegen den Befürchtungen der Nachbarschaft eine Sendenutzung aus technischen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. …).