willigung im Garten seiner Liegenschaft und in rund 10 m Entfernung von der vier Häuser umfassenden Reihenhauszeile S.-gasse y-z eine weitere Antenne aufgestellt. Diese im bisherigen Verfahren zwecks Unterscheidung von der Dachantenne als Gartenantenne bezeichnete Einrichtung, welche einzig Gegenstand des Verfahrens vor dem Regierungsrat bildet, dient ausschliesslich als Empfangsantenne.