1. Beschwerdegegenstand T.H., Rufzeichen HB9…, Inhaber einer Amateurfunkkonzession (CEPT cl. 1) des Bundesamtes für Kommunikation, die ihm den Betrieb von Anlagen mit Sendeleistungen bis 1'000 Watt gestattet, betreibt in seinem Reiheneinfamilienhaus an der S.-gasse x in R. eine Amateurfunkstation. (…) Als Empfangsantenne hat er ohne Baube- 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 425