{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-01-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2007-114_2007-01-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3490", "Checksum": "83372a11a9b538d25403e7dd2c7d480a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2007_114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 10.01.2007 AGVE_2007_114"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 10.01.2007 AGVE_2007_114"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 10.01.2007 AGVE_2007_114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amateurfunk-Empfangsantenne.\n- Baubewilligungspflicht (Erw. 2).\n- Belastung durch nichtionisierende Strahlung (Erw. 3).\n- Quartier- und Ortsbildverträglichkeit (Erw. 4).\n- Grenzabstand (Erw. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:37", "Checksum": "4b5e86f980f96b1eeaf7d84f0d19cdfe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 10.01.2007 AGVE_2007_114\nRegeste:\nAmateurfunk-Empfangsantenne.\n- Baubewilligungspflicht (Erw. 2).\n- Belastung durch nichtionisierende Strahlung (Erw. 3).\n- Quartier- und Ortsbildverträglichkeit (Erw. 4).\n- Grenzabstand (Erw. 5).\n\n424 Verwaltungsbehörden 2007\n\nven Standortgebundenheit bedarf, d.h. besonders wichtiger und objektiver Gründe, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen\nStandorten innerhalb der Bauzonen als viel vorteilhafter erscheinen\nlassen (vgl. VGE III/82 vom 31. August 2005, i.S. R., mit Hinweisen\nauf Bundesgerichtsentscheid [BGE] 129 II 68; Bundesgericht in:\nSchweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl]\n105/2004, S. 103 ff.). Die Gemeinde als Bauherrschaft und Grundeigentümerin darf also innerhalb der Bauzonen einen nach ihrer Beurteilung günstigen Standort wählen, zumal die in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeB geltenden Zonenvorschriften diesem Vorgehen nicht entgegenstehen. Wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen werden, erfüllen die Parkplätze die Anforderungen\ngemäss den massgeblichen baurechtlichen Vorschriften sowie der\nUmweltschutzgesetzgebung vollumfänglich, weshalb sich der gegen\nden Standort gerichtete Einwand der Beschwerdeführenden als unbegründet erweist.\n\n114 Amateurfunk-Empfangsantenne.\n- Baubewilligungspflicht (Erw. 2).\n- Belastung durch nichtionisierende Strahlung (Erw. 3).\n- Quartier- und Ortsbildverträglichkeit (Erw. 4).\n- Grenzabstand (Erw. 5).\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrates vom 10. Januar 2007 i.S. T.H. gegen den Entscheid des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderates R.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Beschwerdegegenstand\nT.H., Rufzeichen HB9…, Inhaber einer Amateurfunkkonzession\n(CEPT cl. 1) des Bundesamtes für Kommunikation, die ihm den\nBetrieb von Anlagen mit Sendeleistungen bis 1'000 Watt gestattet,\nbetreibt in seinem Reiheneinfamilienhaus an der S.-gasse x in R. eine\nAmateurfunkstation. (…) Als Empfangsantenne hat er ohne Baube-\n2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 425\n\nwilligung im Garten seiner Liegenschaft und in rund 10 m Entfernung von der vier Häuser umfassenden Reihenhauszeile S.-gasse y-z\neine weitere Antenne aufgestellt. Diese im bisherigen Verfahren\nzwecks Unterscheidung von der Dachantenne als Gartenantenne bezeichnete Einrichtung, welche einzig Gegenstand des Verfahrens vor\ndem Regierungsrat bildet, dient ausschliesslich als Empfangsantenne.\nDer Beschwerdeführer und der Vertreter der kantonalen Fachstelle\nfür nichtionisierende Strahlung (NIS) versicherten anlässlich der\nAugenscheinsverhandlung, dass diese Gartenantenne entsprechend\ndem Baugesuch ausschliesslich als reine Empfangsantenne dient und\nsich nicht als Sendeantenne eignet, weshalb entgegen den\nBefürchtungen der Nachbarschaft eine Sendenutzung aus technischen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. …).\n(...)\nIm vorliegenden Entscheid zu beurteilen ist somit lediglich die\nBewilligungsfähigkeit der strahlungsfreien reinen Empfangsantenne\nim Garten. Diese GAP-Vertikalantenne vom Typ \"Titan\" eignet sich\nfür die Bänder 10 m bis 80 m. Sie ist gemäss am 3. Mai 2006 (Posteingang) nachgereichtem Baugesuchsplan an einem rund 2 m hohen\nMetallrohr montiert und 7 m hoch. Die gesamte Höhe der Anlage\nvom gewachsenen Boden bis zur Antennenspitze beträgt bei der geplanten Montage wegen der Überlappung von Antenne und Mast\nnicht ganz 9 m (vgl. …). Die Dicke des vertikalen Antennenstabes\naus Leichtmetall beträgt 38 mm und nimmt gegen oben auf 35 mm\nleicht ab. In der Mitte der Antenne sind in geringem Abstand vertikale Gegengewichte in Form von dünnen Stäben angebracht, welche\ndie Antenne in diesem Bereich etwas breiter erscheinen lassen. Am\nunteren Ende der Antenne, d.h. rund 2 m über Grund, befinden sich\nferner vier kreuzförmig montierte, stabförmige, horizontale Gegengewichte mit umlaufendem Kabel, deren Ausladung je rund 2 m beträgt. An dieser Stelle weist die Antenne somit eine maximale Breite\nvon rund 4 m auf (vgl. …). Das Antennenkabel soll erdverlegt zum\nHaus geführt werden. Der anlässlich der Augenscheinsverhandlung\ngemessene Grenzabstand zu den benachbarten Parzellen der Beschwerdegegner beträgt zwischen 1.93 m und 2.84 m (vgl. …).\n426 Verwaltungsbehörden 2007\n\n"}