424 Verwaltungsbehörden 2007 ven Standortgebundenheit bedarf, d.h. besonders wichtiger und ob- jektiver Gründe, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzonen als viel vorteilhafter erscheinen lassen (vgl. VGE III/82 vom 31. August 2005, i.S. R., mit Hinweisen auf Bundesgerichtsentscheid [BGE] 129 II 68; Bundesgericht in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 105/2004, S. 103 ff.). Die Gemeinde als Bauherrschaft und Grund- eigentümerin darf also innerhalb der Bauzonen einen nach ihrer Be- urteilung günstigen Standort wählen, zumal die in der Zone für öf- fentliche Bauten und Anlagen OeB geltenden Zonenvorschriften die- sem Vorgehen nicht entgegenstehen. Wie die nachfolgenden Ausfüh- rungen aufzeigen werden, erfüllen die Parkplätze die Anforderungen gemäss den massgeblichen baurechtlichen Vorschriften sowie der Umweltschutzgesetzgebung vollumfänglich, weshalb sich der gegen den Standort gerichtete Einwand der Beschwerdeführenden als un- begründet erweist. 114 Amateurfunk-Empfangsantenne. - Baubewilligungspflicht (Erw. 2). - Belastung durch nichtionisierende Strahlung (Erw. 3). - Quartier- und Ortsbildverträglichkeit (Erw. 4). - Grenzabstand (Erw. 5). Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 10. Januar 2007 i.S. T.H. ge- gen den Entscheid des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinde- rates R. Aus den Erwägungen 1. Beschwerdegegenstand T.H., Rufzeichen HB9…, Inhaber einer Amateurfunkkonzession (CEPT cl. 1) des Bundesamtes für Kommunikation, die ihm den Betrieb von Anlagen mit Sendeleistungen bis 1'000 Watt gestattet, betreibt in seinem Reiheneinfamilienhaus an der S.-gasse x in R. eine Amateurfunkstation. (…) Als Empfangsantenne hat er ohne Baube- 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 425 willigung im Garten seiner Liegenschaft und in rund 10 m Entfer- nung von der vier Häuser umfassenden Reihenhauszeile S.-gasse y-z eine weitere Antenne aufgestellt. Diese im bisherigen Verfahren zwecks Unterscheidung von der Dachantenne als Gartenantenne be- zeichnete Einrichtung, welche einzig Gegenstand des Verfahrens vor dem Regierungsrat bildet, dient ausschliesslich als Empfangsantenne. Der Beschwerdeführer und der Vertreter der kantonalen Fachstelle für nichtionisierende Strahlung (NIS) versicherten anlässlich der Augenscheinsverhandlung, dass diese Gartenantenne entsprechend dem Baugesuch ausschliesslich als reine Empfangsantenne dient und sich nicht als Sendeantenne eignet, weshalb entgegen den Befürchtungen der Nachbarschaft eine Sendenutzung aus techni- schen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. …). (...) Im vorliegenden Entscheid zu beurteilen ist somit lediglich die Bewilligungsfähigkeit der strahlungsfreien reinen Empfangsantenne im Garten. Diese GAP-Vertikalantenne vom Typ "Titan" eignet sich für die Bänder 10 m bis 80 m. Sie ist gemäss am 3. Mai 2006 (Post- eingang) nachgereichtem Baugesuchsplan an einem rund 2 m hohen Metallrohr montiert und 7 m hoch. Die gesamte Höhe der Anlage vom gewachsenen Boden bis zur Antennenspitze beträgt bei der ge- planten Montage wegen der Überlappung von Antenne und Mast nicht ganz 9 m (vgl. …). Die Dicke des vertikalen Antennenstabes aus Leichtmetall beträgt 38 mm und nimmt gegen oben auf 35 mm leicht ab. In der Mitte der Antenne sind in geringem Abstand verti- kale Gegengewichte in Form von dünnen Stäben angebracht, welche die Antenne in diesem Bereich etwas breiter erscheinen lassen. Am unteren Ende der Antenne, d.h. rund 2 m über Grund, befinden sich ferner vier kreuzförmig montierte, stabförmige, horizontale Gegen- gewichte mit umlaufendem Kabel, deren Ausladung je rund 2 m be- trägt. An dieser Stelle weist die Antenne somit eine maximale Breite von rund 4 m auf (vgl. …). Das Antennenkabel soll erdverlegt zum Haus geführt werden. Der anlässlich der Augenscheinsverhandlung gemessene Grenzabstand zu den benachbarten Parzellen der Be- schwerdegegner beträgt zwischen 1.93 m und 2.84 m (vgl. …). 426 Verwaltungsbehörden 2007 2. Baubewilligungspflicht Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten als "Bauten und Anlagen" mindestens jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermö- gen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Ausschlag- gebend für die Bejahung der Bewilligungspflicht ist die räumliche Bedeutung eines Vorhabens insgesamt. Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit dem öffentlichen Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht zu überprüfen. Mass- stab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Bau- bewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im Allge- meinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räum- liche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarschaft an einer vorgängigen Kontrolle besteht (vgl. zum Ganzen: BGE 119 Ib 226 f., 113 Ib 315 f. E 2b; RRB Nr. …; EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, S. 271 ff.; Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aar- gau vom 2. Februar 1971, 2. Auflage, Aarau 1985, N 2 zu § 150). Bei der strittigen Garten-Empfangsantenne handelt es sich um ein künstlich hergestelltes und mit dem Boden mittels Schrauben fest verbundenes Objekt, mithin um eine Baute im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993. Gemäss § 59 Abs. 1 BauG bedürfen alle Bauten der Bewilligung durch den Gemeinderat. Kei- ner Baubewilligung bedürfen dagegen, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, im ganzen Ge- meindegebiet u.a. Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln, Strassenbeleuchtungsanlagen, einzelne Pfähle und Stangen und der- gleichen (§ 30 Abs. 1 lit. f der Allgemeinen Verordnung zum Bauge- setz [ABauV] vom 23. Februar 1994). Die Errichtung von baube- willigungsfreien Bauten und Anlagen entbindet allerdings nicht von der Einhaltung aller übrigen Vorschriften. Ist eine Ausnahmebewilli- gung – etwa wegen Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Grenzab- 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 427 standes – erforderlich, ist ein Baubewilligungsverfahren durchzufüh- ren (§ 30 Abs. 3 ABauV). Nachdem Fahnenstangen, einzelne Pfähle, Stangen und derglei- chen grundsätzlich baubewilligungsfrei errichtet werden dürfen, kann man sich fragen, ob die Antennenanlage mit den genannten Einrichtungen vergleichbar ist. Die eigentliche Antenne, ohne die elektronischen Gegengewichte, ist optisch und von der Grösse her mit einer Fahnenstange durchaus vergleichbar. Die vertikalen Ge- gengewichte in der Mitte der Antenne weisen geringere Masse als eine Fahne auf. Die horizontalen Gegengewichte übersteigen zwar mit einer Länge von rund 2 m die Breite und Länge einer durch- schnittlichen Fahne, andererseits weisen sie eine sehr geringe Fläche auf. Die Fläche der gesamten Antenne beträgt gemäss Beschrieb des Herstellers gerade einmal 0,5 m2; Satellitenempfangsanlagen für Ra- dio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu 0,5 m2 bedürfen keiner Baubewilligung (§ 30 Abs. 1 lit. e ABauV). Für die Bejahung einer Baubewilligungspflicht bzw. für die Durchführung eines Baubewilli- gungsverfahrens vor der Errichtung der Antenne spricht aber ande- rerseits der Umstand, dass – wie die nachfolgenden Erwägungen zei- gen – selbst für die zuständigen Behörden nicht von vorneherein klar ist, welcher Grenzabstand mit der Antenne einzuhalten ist bzw. ob der gewünschte Standort nur mit einer Ausnahmebewilligung für die Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Grenzabstandes bewilli- gungsfähig ist, was gemäss § 30 Abs. 3 ABauV in jedem Fall die Baubewilligungspflicht begründet. Für die Bejahung der Baubewilli- gungspflicht spricht ferner, dass die Orts- und Quartierbildverträg- lichkeit der Antenne offenbar von den davon Betroffenen und den Verfahrensbeteiligten sehr kontrovers beurteilt wird, dass sich zahl- reiche Personen in der näheren Umgebung durch die Antenne beein- trächtigt fühlen und eine Strahlenbelastung befürchten, weil der An- tenne für technische Laien nicht ansehbar ist, dass sie nur als reine Empfangsantenne verwendbar ist. Es besteht insofern ein gewichti- ges Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft an einer vor- gängigen Kontrolle. Auch das vom Beschwerdeführer angerufene "Antennen Vademecum" der Union Schweizerischer Kurzwellen- Amateure bejaht die Pflicht zur Einholung einer Baubewilligung für 428 Verwaltungsbehörden 2007 jede Art Aussenantenne. Aufgrund dieser Umstände hat denn auch der Beschwerdeführer die mit Hinweis auf die Demontierbarkeit der Antenne ursprünglich bestrittene Baubewilligungspflicht anlässlich der Augenscheinsverhandlung anerkannt (vgl. …). 3. Schutz vor "Nichtionisierenden Strahlen" (NIS) Im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren wurde die NIS- Fachstelle der Abteilung für Umwelt beigezogen, weil das ursprüng- liche Baugesuch noch eine Sendeantenne auf dem Hausdach um- fasste. Die kantonale Fachstelle kam in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2006 zum Schluss, bei den gegebenen Verhältnissen (u.a. 100 Watt Sendeleistung) werde der massgebliche Immissionsgrenz- wert im radialen Abstand von 1.62 m von dem am Strahlmast ange- brachten Sender bereits eingehalten. Bei der reinen Empfangsantenne im Garten, die einzig noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, ist die Strahlenbelastung gleich Null, eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch elektrische oder elektromagnetische Wellen also ausgeschlossen (vgl. …). Sollte der Beschwerdeführer die Gar- tenantenne in einem späteren Zeitpunkt auch als Sendeantenne nut- zen wollen, müsste er dafür ein neues Baugesuch stellen. Er dürfte den erforderlichen Umbau der Antenne sowie deren Inbetriebnahme als Sendeantenne erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baube- willigung vornehmen und die von der Sendeantenne Betroffenen hätten wiederum die Möglichkeit, sich im neuen Verfahren dagegen zur Wehr zu setzen. Weitere Erwägungen zur von den Beschwerde- gegnern befürchteten Strahlenproblematik erübrigen sich daher im vorliegenden Verfahren. 4. Quartier- und Ortsbildverträglichkeit 4.1. Sowohl die Beschwerdegegner als auch der Gemeinderat R. machen geltend, die Amateurfunkempfangsantenne im Garten der Reiheneinfamilienhaussiedlung S.-gasse y-z wirke als Fremdkörper und sie beeinträchtige das Quartier- und Ortsbild übermässig. Gemäss § 42 Abs. 1 BauG müssen sich Gebäude hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Ge- samtwirkung entsteht. Bauten, Anschriften, Bemalungen, Reklamen und Antennen dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quar- 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 429 tier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (§ 42 Abs. 2 BauG). Der Gemeinderat kann im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens die Verbesserung oder die Beseitigung störender Anlagen verlangen, wenn dies ohne unzumutbaren Nachteil möglich ist (§ 17 der Bau- ordnung 1994 der Gemeinde R. vom 16. November 1994/ 24. Okto- ber 1995, BO). Nicht anwendbar sind die Sonderbestimmungen der kommunalen Bauordnung für den Ortsbildschutzperimeter, da die Parzelle 4020 nicht vom Ortsbildschutzperimeter überlagert ist (vgl. …). 4.2. Die Beschwerdegegner empfinden die Gartenantenne als störenden Fremdkörper im Quartier und im Bereich ihrer Gärten, der ihnen zwar nicht die Aussicht nimmt, aber diese beeinträchtigt. Was genau die störende Wirkung der Antenne ausmacht, wird individuell unterschiedlich empfunden und es fiel den Augenscheinsbeteiligten nicht leicht, ihre Eindrücke bei der Betrachtung der Antenne in Worte zu fassen. K.B. fühlt sich zum Beispiel beim Anblick der Antenne an eine Wäschehängevorrichtung erinnert, während F.C. diesen Vergleich als unpassend erachtet, weil eine Wäschehängevorrichtung viel kleiner und nicht ganzjährig aufgestellt ist. Für R.G. ist die Gar- tenantenne mit nichts vergleichbar, einfach nur eine visuell störende, technische Einrichtung, welche überdies Ängste bezüglich Strahlen- belastung auslöst. Ein Vergleich mit anderen in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen technischen Einrichtungen, wie Strassen- kandelabern, Fahnenstangen und dergleichen, wird als unzulässig er- achtet, weil letztere in einem Wohnquartier als notwendige oder übli- che Objekte betrachtet werden, während die Amateurfunkantenne von deren Gegnerschaft als unnötig beurteilt wird (vgl. …). Der Standort der Amateurfunkempfangsantenne im Garten der Liegenschaft S.-gasse x befindet sich in einer Art Innenhof zwischen den Quartierstrassen S.-gasse, S.-strasse und S.-quartier. Die Reihen- einfamilienhäuser S.-gasse y-z sind Teil eines Wohnquartiers mit vorwiegender Einzelhausbebauung des 20. Jahrhunderts. Das südli- che S.-quartier gehört zur Wohnzone C, in welcher die maximale Gebäudehöhe 7 m und die maximale Firsthöhe 11 m beträgt. Die nördlich unmittelbar an die S.-gasse grenzende Wohnzone B lässt 10 m Gebäudehöhe und 14 m Firsthöhe zu (§ 22 BO). Die Wohnzo- 430 Verwaltungsbehörden 2007 nen B und C sind in erster Linie für Wohnbauten bestimmt; gewerb- liche Nutzungen und Dienstleistungen sind zugelassen, soweit sie nicht mehr Emissionen und nur unbedeutend mehr Verkehr erzeugen als eine Wohnnutzung (§ 24 Abs. 1 BO). Südlich der S.-strasse be- ginnt das Landwirtschaftsgebiet, welches den südlichen Rand des Wohngebietes von R. von der unweit gelegenen Gemeinde M. trennt. Die vom S.-quartier aus sichtbaren grösseren Antennenanlagen der Umgebung befinden sich bereits auf dem Gemeindegebiet von M. oder gar B. (…). Der Standort der Gartenantenne liegt sowohl in Bezug auf die öffentliche S.-strasse wie auch auf die private S.-gasse in einem rückwärtigen Bereich der Bebauung, d.h. hinter der Flucht der je- weiligen Gebäudezeile entlang der beiden Strassen. Von öffentlichem Grund aus, dem hinsichtlich der Beurteilung der Orts- und Quartier- bildverträglichkeit im Vergleich zu den Ansichten aus dem privaten Raum erhöhte Bedeutung zukommt (vgl. …), ist die Antenne im we- sentlichen nur von zwei Punkten aus sichtbar: Aus Südwesten von der S.-strasse her durch eine rund 27 m weite Häuserlücke und aus Richtung Nordwesten von der S.-gasse her durch eine ca. 12 m breite Gebäudelücke. Die Begehung anlässlich der Augenscheinsverhand- lung hat gezeigt, dass bei Betrachtung des Strassenraumes technische Einrichtungen wie Strassenkandelaber und Fahnenstangen stärker in Erscheinung treten als die Gartenantenne. Ein Passant oder eine Passantin auf der öffentlichen S.-strasse würde die Antenne unter Umständen nicht einmal wahrnehmen, jedenfalls würde sie in der vorhandenen Umgebung kaum störend auffallen. Die Firsthöhe des Satteldaches S.-gasse x misst ca. 10 m, die Gartenantenne ist also deutlich weniger hoch als der Dachfirst und in der unmittelbaren Umgebung befinden sich überdies grössere Nadelbäume. Die An- tenne tritt im Strassenraum - beim Blick in Längsrichtung – sowohl der S.-strasse wie auch der S.-gasse kaum bzw. gar nicht in Erschei- nung; auf jeden Fall springt sie deutlich weniger ins Auge als z.B. der Beleuchtungskandelaber an der S.-gasse. Sie wird überhaupt erst wahrgenommen, wenn der Blick zur Seite gewandt und bewusst durch die Gebäudelücke geschaut wird. Die Nadelbäume in Nach- bars Garten nehmen dann aber eine dominantere Stellung ein; der 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 431 eine von beiden ist bereits höher als die Gartenantenne, der andere wird in wenigen Jahren ebenfalls höher sein. Diese beiden hoch- wachsenden Nadelbäume kaschieren die Gartenantenne schon heute weitgehend. Die kantonale Fachstelle kommt daher zum klaren Er- gebnis, die strittige Amateurfunkantenne sei in der Wohnzone von R. orts- und quartierverträglich; eine zusätzliche Kaschierung der An- tenne sei in Anbetracht der bestehenden Bepflanzung (mannshohe Büsche und zwei hochwachsende Nadelbäume) nicht nötig (vgl. …). Der Regierungsrat kann sich dieser überzeugenden Beurteilung der kantonalen Fachstelle anschliessen. Bei der Betrachtung der Antenne von den Sitzplätzen der Rei- heneinfamilienhäuser S.-gasse y-z und beim Blick aus dem Wohn- zimmer von K.B. tritt die Antenne zwar auffälliger in Erscheinung. Von einer erheblichen Beeinträchtigung des Quartierbildes durch ei- nen auffälligen technischen Fremdkörper, mit dem man in einem Wohnquartier nicht rechnen muss, kann aber nicht die Rede sein. Selbst wenn heute die Mehrzahl der Wohnhäuser über den Anschluss an eine Kabelempfangsanlage verfügt, gehören Antennen weiterhin und in der jüngeren Vergangenheit wieder vermehrt zum Quartier- bild, sind doch diese unverändert erforderlich, um Sender zu empfan- gen, die auf der Kabelanlage nicht verfügbar sind. Der Empfang von Sendungen, die Benutzung eines Mobiltelefons, aber auch die Ab- strahlung von Sendungen gehören typischerweise zu einer Wohnnut- zung und damit in ein Wohnquartier. Ein Blick in die Recht- sprechung zeigt denn auch, dass selbst grössere und auffälligere Empfangs- und Sendeantennen für Amateurfunk, Radio, Fernsehen und Telefon in Wohnquartieren regelmässig als ortsbildverträglich und zonenkonform beurteilt werden (vgl. z.B. Entscheid der Baure- kurskommission IV des Kantons Zürich, BEZ 1997 Nr. 18, betref- fend Ortsbildverträglichkeit einer Amateurfunkantenne in einem ge- hobenen Einfamilienhausquartier; Entscheid VB.98.00153 des Ver- waltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1998, publi- ziert in URP 1999 S. 181: "Der geplante Antennenmast, ein schlan- ker, 13 m hoher und 15,9 cm dicker Metallstab, der sich gegen oben auf 11,4 cm verjüngt, erscheint nicht als geeignet, ein gehobenes Ein- familienhausquartier ästhetisch zu beeinträchtigen; er verstösst da- 432 Verwaltungsbehörden 2007 rum nicht gegen die Einordnungsnorm des zürcherischen PBG."). Anders ist allenfalls in einem besonders empfindlichen und ent- sprechend geschützten Ortsbildschutzperimeter zu entscheiden, der vorliegend jedoch rund 400 m weit entfernt liegt und durch die strit- tige Antenne klarerweise nicht betroffen ist. Zusammenfassend ist daher die Beurteilung des Gemeinderates R., die Amateurfunkempfangsantenne störe das Quartier- und Orts- bild übermässig, rechtlich nicht haltbar. 4.3. Auch wenn die Amateurfunkempfangsantenne in der ge- planten Form, Grösse und Lage keine übermässige Beeinträchtigung des Quartier- und Ortsbildes zur Folge hat, sind dennoch diejenigen Massnahmen zu treffen, welche die ästhetisch nachteilige Beeinflus- sung der Umgebung deutlich vermindern, sofern diese technisch und betrieblich möglich und für die Bauherrschaft wirtschaftlich tragbar sind. Anlässlich der Augenscheinsverhandlung wurde diesbezüglich von den Verfahrensbeteiligten festgestellt (vgl. …), dass sich auf der Parzelle des Beschwerdeführers kein anderer Standort finden lässt, wo die Antenne weniger stört. Eine Verkleinerung der Antenne hätte zur Folge, dass die vorgesehenen Amateurfunk-Frequenzbänder nicht mehr betrieben werden könnten; die Antenne ist bezüglich Grösse bereits ein Kompromiss bzw. bezüglich Funktionalität und optischer Wirkung optimiert (vgl. …). Möglich und zweckmässig wäre jedoch eine tiefere Montage. T.H. plant die Antenne entsprechend dem Baugesuchsplan (vgl. …) an einem zwei Meter hohen Mast zu montieren, d.h. die störend in Erscheinung tretenden horizontalen Radials (Gegengewichte) befinden sich bei dieser Montageweise etwa auf Augenhöhe. Gemäss dem bei den Gemeindeakten befind- lichen Antennenbeschrieb des Herstellers WiMo ist die Antenne "un- abhängig vom Erdboden und kann entweder dicht über Grund oder auf einem Hausdach montiert werden." T.H. hat denn auch zugestan- den, dass eine tiefere Montage der horizontalen Radials möglich wä- re, wenn diese stören (vgl. …). Eine Kürzung des Mastes bzw. Standrohrs um 1.5 m auf 0.5 m hätte zur Folge, dass die horizontalen Radials selbst dann den Boden noch nicht berühren, wenn sie gegen aussen etwas durchhängen oder vom Wind bewegt werden. Die GAP-Antenne "Titan" wäre dann gemäss Beschrieb des Hersteller 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 433 WiMo dicht über dem Boden montiert und insgesamt (Mast sowie eigentliche Antenne zusammen) deutlich weniger hoch (7.5 m statt 9 m, vgl. …). Die funktechnische Effizienz der Antenne wäre da- durch also nicht beeinträchtigt, die ästhetisch störende Wirkung aber deutlich gemindert, da die Antenne niedriger würde, die horizontalen Radials weniger in Erscheinung treten und an verschiedenen Be- trachtungsorten sogar hinter der bestehenden Bepflanzung ver- schwinden würden, so etwa beim Sitzplatz C. und beim Wohnzim- mer B. Insofern erscheint es verhältnismässig, die Baubewilligung an die Bedingung zu knüpfen, die Antenne müsse möglichst dicht über Grund montiert werden. 5. Grenzabstand 5.1. Der Gemeinderat R. hat das Baugesuch für die Gartenan- tenne u.a. mit der Begründung abgewiesen, die äusseren Punkte der Antenne zeigten Grenzabstände von 1.50 m bis 4.00 m. Der zonen- gemässe Grenzabstand habe jedoch 4.00 m zu betragen und sei damit nicht allseitig eingehalten. Mangels Näherbaurechten sei das Bauge- such daher abzuweisen. Die Parzelle 4020, auf welcher die Gartenantenne erstellt wer- den soll, befindet sich gemäss Bauzonenplan 1991 der Gemeinde R. vom 12. Juni 1991/10. März 1992 in der Wohnzone C. Die Bauord- nung 1994 der Gemeinde R. schreibt in § 22 für die Wohnzone C ei- nen minimalen Grenzabstand von 4 m vor. Da die Höhe der Garten- antenne mit rund 9 m die maximale Höhe einer Kleinbaute klar über- steigt (die Gebäudehöhe einer Kleinbaute darf gemäss § 18 Abs. 1 ABauV maximal 3 m, die Firsthöhe gemäss § 34 Abs. 1 BO maximal 4.5 m betragen), finden die Sonderregelungen für Klein- und An- bauten keine Anwendung. Besondere Grenzabstände für Antennen sehen weder die ABauV noch die BO vor. Der Gemeinderat R. ist deshalb zum Schluss gelangt, der in der Wohnzone C für Wohnhäu- ser vorgeschriebene Grenzabstand gelte auch für die strittige Garten- antenne. Grenzabstände bestimmen die Distanz, die ein Bau gegenüber der Grundstücksgrenze mindestens einhalten muss. Sie gelten grund- sätzlich für alle Arten von Bauten, ausgenommen Einfriedigungen sowie Klein- und Anbauten, für welche Sonderregelungen bestehen 434 Verwaltungsbehörden 2007 (vgl. §§ 18 und 19 ABauV, § 34 BO; Zimmerlin, a.a.O., N 5 zu § 163). Alle Teile eines Baues müssen den Grenzabstand einhalten, den Grenzabstand um höchstens 1.50 m unterschreiten dürfen jedoch untergeordnete Gebäudeteile (Dachvorsprünge, Vordächer, Treppen, Erker, Balkone usw.) sowie Wintergärten und Windfänge (§ 2 Abs. 1 und 3 ABauV). Mit Grenzabständen werden einerseits öffentliche Interessen, namentlich solche der Feuerpolizei, der Wohnhygiene, der Siedlungsgestaltung und der Ästhetik verfolgt, andererseits sollen die Abstandsvorschriften dazu dienen, die mannigfachen Einflüsse von Bauten und ihrer Benutzung auf Nachbargrundstücke zu min- dern, z.B. Beeinträchtigung von Besonnung und Belichtung, Belüf- tung und Aussicht, Schattenwurf, Einsehbarkeit, Lärm, Erschütte- rungen, Gerüche usw. (vgl. Zimmerlin, a.a.O., N 3 zu § 163-65; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl., Zürich 1999, Rz. 638; AGVE 2001 S. 298; RRB Nr. …). Bei einer reinen Empfangsantenne, welche normalerweise mit kei- nerlei Immissionen (insbesondere mit keiner Strahlenbelastung) ver- bunden ist und die bei einer Fläche von insgesamt 0.5 m2 weder ei- nen relevanten Schattenwurf noch einen entsprechenden Licht- oder Aussichtsentzug zur Folge hat, stellt sich indessen die Frage, ob überhaupt ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarschaft an der Einhaltung eines minimalen Grenzabstandes besteht bzw. ob der Gesetzgeber bei der Regelung der Grenzabstände wirklich auch an Anlagen wie Antennen mit minimaler Fläche ge- dacht hat. 5.2. Nach den Abklärungen des regierungsrätlichen Rechts- dienstes, in welche auch die Rechtsabteilung und die Abteilung für Baubewilligungen des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt einbezogen wurden, ist die Frage, welchen Grenzabstand eine Ama- teurfunkempfangsantenne der fraglichen Grösse einzuhalten hat, im Kanton Aargau offenbar noch nie entschieden worden. Mangels Fäl- len konnte sich insbesondere keine eigentliche Praxis bilden (vgl. …). Die Frage stellte sich jedoch im Kanton Obwalden und der Re- gierungsrat des Kantons Obwalden erwog dazu in seinem Entscheid Nr. 509 vom 16. April 2003 (publiziert in OWVVGE XVI N. 20) zu- sammenfassend was folgt: 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 435 "4. … Aus dem Gesagten erhellt, dass Antennenmasten nach Lehre und Rechtsprechung den Höhenbeschränkungen für Bauten, wie sie sich zum Beispiel aus Art. 44 Abs. 2 BauG ergeben, ebenso wenig unterliegen wie den auf Gebäude zugeschnittenen Abstandsvorschriften (vgl. auch Hans Rudolf Trüeb, Der Bau von Fernmeldeanlagen, Unterlagen zur Schweizeri- schen Baurechtstagung 2001 in Freiburg, S. 123). Diese Auslegung ist mit der ratio legis (Zweck der Vorschrift) vereinbar. Höhenbeschränkungen die- nen – wie auch die Vorschriften über Grenz- und Gebäudeabstände – primär dazu, die mannigfachen Einflüsse von Bauten und ihrer Benutzung auf Nachbargrundstücke zu mindern, und zwar sowohl solche negativer Art (Beeinträchtigung von Belichtung, Besonnung, Belüftung und Aussicht; Schattenwurf; Einsicht) als auch sonstige Einwirkungen. Dieser Zweckbe- stimmung entsprechend haben Bauten Abstände einzuhalten (vgl. Art. 38 ff. BauG). Demgegenüber haben (bauliche) Anlagen mit Ausnahme der Ein- friedungen und Böschungen (Art. 43 BauG) keine Grenz- und Gebäudeab- stände einzuhalten (vgl. Erläuterungen zum BauG, S. 76 f.)." Eine entsprechende Praxis gilt auch im Kanton Bern (vgl. BVR 1994 20 E. 6: Funkantennen sind gleich zu behandeln wie Fahnen- masten, für die ebenfalls kein Grenzabstand gilt.). Der Regierungsrat kann sich diesen überzeugenden Überlegungen – jedenfalls hin- sichtlich Amateurfunkempfangsantennen der fraglichen Grösse – an- schliessen. Die strittige Gartenantenne darf demnach grundsätzlich unmittelbar an der Parzellengrenze erstellt werden, d.h. der Anten- nenmast muss so weit von der Parzellengrenze errichtet werden, dass abstehende Antennenteile wie die horizontalen Radials (Gegenge- wichte des Strahlers), deren Länge gemäss der anlässlich der Augen- scheinsverhandlung durchgeführten Messung zwischen 2.05 m und 2.08 m betragen (vgl. …), keinesfalls über die Parzellengrenze ragen (vgl. RRB Nr. … betr. Fahnenmasten mit Reklamefahnen, welche nicht über die Parzellengrenze wehen dürfen). Da der Antennenmast bei starkem Wind seitlich etwas schwanken kann, sind entsprechende Reserven vorzusehen. Nachdem die Radials aber nicht senkrecht zur Parzellengrenze zeigen müssen, sondern so gedreht werden können, dass sie in einem spitzen Winkel zur Grenze zeigen, genügt der an- lässlich der Augenscheinsverhandlung gemessene minimale Grenz- abstand von 1.93 m gegenüber der nächstgelegenen Parzelle 4021, 436 Verwaltungsbehörden 2007 um ein Überragen von Antennenteilen auf das Nachbargrundstück zu vermeiden; der Abstand zur Parzelle 1166 beträgt ca. 2.5 m, derje- nige zur Parzelle 3860 ca. 2.5 m (vgl. …). Nicht beeinträchtigt wer- den darf im Übrigen auch das an der südlichen Grenze der Parzelle 4020 bestehende 1 m breite Wegrecht, welches sich die Eigentüme- rinnen und Eigentümer der Reiheneinfamilienhaussiedlung gegen- seitig eingeräumt haben (vgl. …). Bei einem Abstand von rund 4 m zur Parzelle 1167 (vgl. …) sollte das Wegrecht uneingeschränkt aus- geübt werden können, allenfalls kann die Antenne etwas gegen die Reiheneinfamilienhäuser hin verschoben werden. 5.3. Würde man – entgegen den vorstehenden – Erwägungen von einem grundsätzlich anwendbaren Grenzabstand von 4 m aus- gehen, wäre vorliegend eine Ausnahmebewilligung für die Unter- schreitung dieses Abstandes zu erteilen. Gemäss der allgemeinen Ausnahmebestimmung von § 67 BauG können – unter billiger Ab- wägung der beteiligten privaten Interessen – Ausnahmen von kom- munalen und kantonalen Nutzungsplänen und Bauvorschriften ge- stattet werden, wenn dies mit dem öffentlichen Wohl sowie mit Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar ist (Abs. 1 lit. a) und entweder ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Pläne und Vorschriften zu hart wäre (Abs. 1 lit. b). Wie vorstehend bereits ausgeführt, werden die mit dem gesetzlichen Grenzabstand verfolgten Ziele nicht relevant beeinträchtigt, wenn die strittige An- tenne in einem Grenzabstand von weniger als 4 m errichtet wird, solange keine Antennenteile über die Grenze ragen. Die Einhaltung des Grenzabstandes würde für den Beschwerdeführer eine Härte bedeuten, da er sein Hobby nicht ausüben könnte und in der bundes- verfassungsrechtlich geschützten Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999) eingeschränkt wäre. Demgegenüber sind die öffentlichen und privaten Interessen an der Einhaltung des Grenzab- standes als gering bis unbedeutend einzuschätzen (vgl. Erw. 5.1 und 5.2), weshalb die Interessenabwägung klar für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung spricht, sofern denn die Grenzabstandsrege- lung von § 22 BO überhaupt anwendbar ist. 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 437 5.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Baube- willigung nicht wegen ungenügenden Grenzabstandes verweigert werden darf. 6. (…) 7. Zusammenfassung und (…) Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid des Ge- meinderates R. aufzuheben und die Beschwerdeangelegenheit an die- sen zurückzuweisen zur Erteilung der Baubewilligung unter einigen kantonalen Bedingungen, welche die berechtigten Interessen der Nachbarschaft wahren, sowie den üblichen und notwendigen kom- munalen Bedingungen und Auflagen. Die Antenne darf erst montiert werden, wenn die erteilte Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist. 115 Erweiterung einer Tankstelle, Einrichtung eines Tankstellenshops. - Beschwer der Beschwerdeführenden (Erw. 2). - Abfallentsorgung (Erw. 5). Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 27. Juni 2007 i.S. W.B.-A. und Mitbeteiligte gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderates M. Aus den Erwägungen 2. Beschwer der Beschwerdeführenden 2.1. Der Beschwerdegegner beantragt, es sei mangels Beschwer nicht einzutreten auf die Beschwerdeanträge - der Beschwerdeführenden 2-6 und 12 betreffend abendliche Öff- nungszeit später als 21.00 Uhr sowie betreffend Verkehrsmassnah- men bei der Einmündung in die Hauptstrasse; - der Beschwerdeführenden 7-11 betreffend Verkehrsmassnahmen bei der Einmündung in die Hauptstrasse. Die Beschwerdeführenden 2-6 und 12 hätten in ihrer Ein- sprache vom 16. Februar 2006 beantragt, das Baugesuch sei nur mit Auflagen zu bewilligen; bezüglich Öffnungszeiten hätten sie insge-