treten des RPG wohl noch gar nicht brauchte). Auch enthält der Vertrag keine bestimmte Frist, bis zu welcher die Beschwerdeführerin mit dem Abbau beginnen können muss. Jedenfalls kann dem Wortlaut nichts dergleichen entnommen werden und die Beschwerdeführerin macht in dieser Hinsicht nichts geltend. Die Vertragserfüllung wird durch die beschlossene Zonierung und die beantragte Änderung nicht unmöglich. Die Beschwerdeführerin hat daher den Nachweis nicht erbracht, dass der Einbezug der Ortsbürgergemeinde in das Verfahren ihrer Entlastung in einem späteren Regress- oder sonstigen Forderungsprozess gegenüber der Ortsbürgergemeinde dienen kann.