Eine solche wahrscheinliche Regresssituation liegt hier jedoch nicht vor. Bis die notwendigen Voraussetzungen für einen Abbau gegeben sind und die Beschwerdeführerin für den Bau der Anlagen bereit ist, kann die Zonierung grundsätzlich wieder überprüft und angepasst werden (vgl. Art. 21 Abs. 2 RPG). Die beschlossene Planung sieht keine Massnahmen vor, die den späteren Abbau von Gestein im Gebiet «Hard» verhindern würden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Ortsbürgergemeinde könne den Ausbeutungsvertrag von 1971 nicht mehr erfüllen, ist somit unbegründet.