Dieses öffentliche Interesse kann nur im Hinblick auf den möglichen (wahrscheinlichen) späteren Regressprozess bejaht werden (AGVE 1997, S. 393). Es ist daher zu prüfen, ob es wahrscheinlich ist, dass später in einem von der Beschwerdeführerin gegen die Ortsbürgergemeinde angestrengten Zivilprozess die Ortsbürgergemeinde der Beschwerdeführerin mit Erfolg vorwerfen könnte, die Beschwerdeführerin habe im vorliegenden Verfahren nicht alles getan, um die Zonierung zu erhalten, die den Materialabbau ermöglicht, und habe das Verfahren daher schlecht geführt. Eine solche wahrscheinliche Regresssituation liegt hier jedoch nicht vor.