Die blosse Behauptung einer solchen genügt indessen nicht. Eine Beiladung ist vom Nachweis einer Regresssituation abhängig zu machen, weil die Beiladung (anders als im Zivilprozess) ein öffentliches Interesse voraussetzt. Dieses öffentliche Interesse kann nur im Hinblick auf den möglichen (wahrscheinlichen) späteren Regressprozess bejaht werden (AGVE 1997, S. 393).