e) Anknüpfungspunkt könnte die vertragliche Beziehung der Beschwerdeführerin zur Ortsbürgergemeinde sein. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Gesuch auf den Ausbeutungsvertrag von 1971. Auch aus dem Ausbeutungsvertrag wird jedoch nicht ersichtlich, wieso die Ortsbürgergemeinde von Amtes wegen beigeladen werden müsste und automatisch Partei sein sollte. Weder muss in diesem Zusammenhang die Rechtskraft des Entscheids auf die Ortsbürgergemeinde ausgedehnt werden, noch besteht die Gefahr von sich widersprechenden Entscheiden. Die Beschwerdeführerin führt sinngemäss an, es liege eine Regresssituation vor. Die blosse Behauptung einer solchen genügt indessen nicht.