Dies allein schliesst eine Beiladung bereits aus. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Nutzungsplanungsverfahren nicht Anlass für eine Beiladung geben kann. Die Gründe für eine Beiladung müssten daher ausserhalb des Nutzungsplanungsverfahrens liegen. 418 Verwaltungsbehörden 2007