Somit wäre eine Direktänderung unzulässig und es käme nur eine Rückweisung an die Gemeinde in Frage (AGVE 2002, S. 289 und 291). Das Verwaltungsgericht tritt auf Beschwerden gegen Rückweisungsentscheide der Genehmigungsbehörde in Anwendung von § 28 BauG grundsätzlich nicht ein; eine Ausnahme von diesem Nichteintretensgrundsatz besteht nach der Rechtsprechung dann, wenn eine beschwerdeführende Gemeinde von vornherein erklärt, an ihrer Planung so oder so festhalten zu wollen, und dies auch entsprechend zu begründen vermag (VGE IV/43 vom 1. November 2002, S. 9 f.), was hier aber nicht gegeben ist.