3.6.3). Im vorliegenden Fall wären offensichtlich detaillierte planerische Festlegungen und insbesondere einzelfallgerechte, spezielle Zonenvorschriften notwendig, wie auch ein Blick in die Nutzungsplanungsvorschriften der Gemeinden Auenstein und Veltheim zeigt, welche die Rahmenordnung für die bestehenden Abbaugebiete der Beschwerdeführerin bilden (vgl. auch AGVE 1999, S. 118, wo auf die Auflagen des Naturund Landschaftsschutzes hingewiesen wird). Der Gemeinde steht hier ein Planungsermessen zu. Somit wäre eine Direktänderung unzulässig und es käme nur eine Rückweisung an die Gemeinde in Frage (AGVE 2002, S. 289 und 291).