Auch die Muster-BNO der Abteilung Raumentwicklung vom Juni 1999 (Stand 26. November 2002) enthält keine Standardbestimmung für eine Materialabbauzone, sondern ergänzt die vorgeschlagene Grundbestimmung mit dem Hinweise, dass je nach Standort, Art und Grösse der Materialabbauzone weitere oder andere Vorschriften erforderlich sind, z.B. für besondere Anforderungen an den Abbau zwecks landschaftlicher Einordnung, Abstimmung auf die Umweltschutzgesetzgebung, Rekultivierung, nichtlandwirtschaftlicher Nachnutzung usw. (Ziff. 3.6.3).