Die Beschwerdeführerin selbst weist in ihrem Gesuch und in der Beschwerde darauf hin, dass die Zuweisung zu einer Materialabbauzone für die Ortsbürgergemeinde Vorteile hätte und daher in ihrem Interesse sei. Als belastend nennt die Beschwerdeführerin lediglich, dass die Gutheissung der Beschwerdeanträge für die Ortsbürgergemeinde von erheblicher Bedeutung wäre, weil eine Materialabbauzone das Land der Ortsbürgergemeinde ganz anderen Nutzungsbeschränkungen unterwerfen würde. Sie erläutert jedoch nicht, worin in diesen anderen Nutzungsvorschriften eine relevante Belastung für die Ortsbürgergemeinde liegen würde.