Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Die Betroffenheit der Ortsbürgergemeinde als Grundeigentümerin genügt für sich allein deshalb nicht für eine Beiladung. Die Nutzungsplanung gilt für alle Grundeigentümer im Planungsperimeter, somit auch für die Ortsbürgergemeinde, unabhängig davon, ob sie am Verfahren teilnimmt oder nicht (vgl. Art. 21 Abs. 1 RPG). Der Genehmigungsentscheid über die vorliegende Nutzungsplanung, der grundsätzlich den regierungsrätlichen Beschwerdeentscheid ablöst (§ 28 BauG; § 6 Abs. 1 ABauV), wird in jedem Fall auch gegenüber der Ortsbürgergemeinde als Grundeigentümerin gelten.