, S. 3). – wenn die Feststellung eines Rechtsverhältnisses verlangt wird, an welchem ein Dritter beteiligt ist (MERKER, a.a.o., § 41 N 65). d) Die von einer Nutzungsplanung betroffene Grundeigentümerin (die nicht auch Planungsträgerin ist) ist am Beschwerdeverfahren eines Dritten nicht zwingend beteiligt; sie kann folglich auf eine Parteistellung verzichten (was mit einer förmlichen Beiladung nicht gegeben wäre); sie ist dann nicht Partei und von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen (AGVE 1997, S. 282). Dies trifft im vorliegenden Fall zu.