Beanspruchen beispielsweise beide geschiedenen Eltern bei ihrer Steuerveranlagung (die an den jeweiligen Wohnorten, also durch zwei verschiedene Steuerkommissionen erfolgte) den Kinderunterhaltsabzug, ist im Rekursverfahren des Ehemanns die Ehefrau beizuladen, weil der Abzug nur einem von beiden zusteht (AGVE 1994, S. 472 ff.). Rekurriert ein Gesellschafter gegen die Besteuerung des Grundstückgewinns, so sind die übrigen Gesellschafter gemäss Konsortialvertrag beizuladen (AGVE 1967, S. 284 f.).