Die wenigen echten Fälle von Beiladungen lassen sich in folgende Fallkategorien zusammenfassen: Dritte sind beizuladen, – wenn eine Regresssituation nachgewiesen ist, das heisst wenn der Antragsteller nachweist, dass er gegen den beizuladenden Dritten wahrscheinlich Regress nehmen kann. So ist ein Generalunternehmer in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Gebührenverfügung beizuladen, wenn er gemäss klarem Wortlaut des Generalunternehmervertrags (und übereinstimmender Auslegung durch die Vertragsparteien) verpflichtet ist, die Gebühren zu tragen (AGVE 1997, S. 389 ff., insb. S. 394).