Die Beschwerdeführerin beantragt, die Ortsbürgergemeinde als Grundeigentümerin von Amtes wegen beizuladen. In diesem Antrag ist entgegen der Formulierung auch ein Parteiantrag zu erblicken, der auch zu beurteilen ist, wenn die Ortsbürgergemeinde nicht von Amtes wegen, das heisst nicht zwingend, beizuladen ist. Der Gesetzgeber hat die Beiladung für das Beschwerdeverfahren bewusst nicht (ausdrücklich) vorgesehen, obwohl ihm das Problem bekannt war (vgl. § 62 VRPG; der Gesetzgeber war der Auffassung, das Institut der Beiladung sei im Beschwerdeverfahren unnötig [MERKER, a.a.o., § 41 N 60 Fn 78]).