Die Beiladung ist dann eine notwendige, wenn die zu treffende Entscheidung in der Sache für die Parteien und den beizuladenden Dritten nur einheitlich ergehen kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Rechtsmittelentscheid zugunsten des Beschwerdeführers den Dritten belastet (Anwendungsfall in AGVE 1967, 284 ff.), wenn die Feststellung eines Rechtsverhältnisses verlangt wird, an welchem ein Dritter beteiligt ist, oder wenn bei einer Rechtsgemeinschaft ein Einzelner an sich selbständig zur Beschwerde befugt ist, das Prozessthema materiell aber die anderen in ihren Rechten gleichwohl betrifft.