Er kann selbständig Anträge stellen, ein Rechtsmittel ergreifen und, sofern er sich am Verfahren durch die Stellung von Anträgen beteiligt hat, auch zur Kostentragung verpflichtet werden; bei Obsiegen hat er Anspruch auf Kostenersatz. Hingegen fehlt ihm die Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand (kein Rückzug). Die Beiladung erfolgt von Amtes wegen, auf Antrag einer Partei oder auf Antrag des beizuladenden Dritten selbst. Der Entscheid über einen Antrag liegt im Ermessen der erkennenden Instanz.