Das (allgemeine) Interesse eines Dritten an der richtigen Anwendung von Verwaltungsrecht kann keine Beiladung nach sich ziehen. Das Vernehmlassungsverfahren ist von der Beiladung abzugrenzen. Mit der Zustellung zur Beschwerdeantwort wird Dritten, die durch den Ausgang des Prozesses direkt in ihren rechtlichen oder tatsächlichen Interessen betroffen werden, die (freigestellte) Teilnahme am Verfah- 412 Verwaltungsbehörden 2007