, § 41 N 60 ff.): «Die Beiladung ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. aber § 62 VRPG für das Klageverfahren) bis anhin nicht geregelt, liess sich aber als notwendige Ausdehnung des Schriftenwechsels auf rechtlich Betroffene (§ 41 Abs. 1 VRPG sinngemäss) oder als nachträglicher Einbezug Dritter in das Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen begreifen. Im Aargau existiert dazu kaum eine publizierte Praxis (AGVE 1994, 472 ff.; 1981, 279).