sie nicht hinausgehen, die Verfügung über den Streitgegenstand steht ihnen nicht zu. Mit der Beiladung wird der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich. 3 Verzichten Beigeladene auf eine aktive Teilnahme am Verfahren, tragen sie keine Kosten.» Die dazugehörige Botschaft vom 14. Februar 2007 enthält zur Beiladung folgende Bemerkungen (S. 20 f.; vgl. MERKER, a.a.o., § 41 N 60 ff.