Das sei hier nicht gegeben, weil die Ortsbürgergemeinde die Zonierung des «Hard» so oder so gegen sich gelten lassen müsse. Ausserdem sei der Regierungsrat gemäss § 27 Abs. 2 BauG gar nicht befugt, die beantragte Direktänderung in eine Materialabbauzone zu beschliessen. Somit käme nur eine Nichtgenehmigung und eine Rückweisung an die Gemeinde in Frage. Rückweisungsanträge seien jedoch als blosse Zwischenentscheide grundsätzlich nicht anfechtbar, weshalb die Ortsbürgergemeinde bei einem entsprechenden gutheissenden Regierungsratsentscheid formell gar noch nicht belastet sei, jedenfalls 410 Verwaltungsbehörden 2007