Der Gemeinderat sei daher aufgrund der offensichtlichen Interessenkollision nicht in der Lage, die Interessen der Ortsbürgergemeinde gehörig zu wahren. Der Gemeinderat beantragt namens der Einwohnergemeinde, den Antrag auf Beiladung abzuweisen, einschliesslich der ergänzenden Anträge auf Weisungen und Massnahmen. Zur Begründung führt er an, dass eine Beiladung nur gerechtfertigt sei, wenn es darum gehe, widersprüchliche Entscheide zu vermeiden. Das sei hier nicht gegeben, weil die Ortsbürgergemeinde die Zonierung des «Hard» so oder so gegen sich gelten lassen müsse.