cc) Der Gemeinderat führt (…) aus, dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung eines Baugesuches aufgefordert worden seien, damit abschliessend hätte beurteilt werden können, ob der Geräteschrank baubewilligungspflichtig sei. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass zur näheren Abklärung der Bewilligungspflicht ein förmliches Baugesuch mit allen hierfür erforderlichen Unterlagen nicht verlangt werden darf (vgl. Baurechtsentscheide Kanton Zürich [BEZ], 19. Jahrgang, Heft 2 / Juni 1999, Entscheid 16). 111 Beiladung – Wann sind Dritte beizuladen? (Erw. 11c) 408 Verwaltungsbehörden 2007