{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-08-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2007-111_2007-08-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3487", "Checksum": "63e6469e6f65794f7a38c65e430b9563"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2007_111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 15.08.2007 AGVE_2007_111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 15.08.2007 AGVE_2007_111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 15.08.2007 AGVE_2007_111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiladung\n- Wann sind Dritte beizuladen? (Erw. 11c)\n- Eine Drittperson ist nicht beizuladen, wenn sie von den Beschwerdeanträgen nicht betroffen ist und eine Begründung dafür fehlt anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei ihr gegenüber Regressansprüche geltend machen könnte, die gegen den Einwand der schlechten Prozessführung abzusichern sind."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:23", "Checksum": "3a091c1ebd88bf608fb8f59c761ec1e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 15.08.2007 AGVE_2007_111\nRegeste:\nBeiladung\n- Wann sind Dritte beizuladen? (Erw. 11c)\n- Eine Drittperson ist nicht beizuladen, wenn sie von den Beschwerdeanträgen nicht betroffen ist und eine Begründung dafür fehlt anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei ihr gegenüber Regressansprüche geltend machen könnte, die gegen den Einwand der schlechten Prozessführung abzusichern sind.\n\n2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 407\n\nvon der Baubewilligungspflicht zur Folge hätte. Vielmehr ist nach\nden möglichen Auswirkungen des Schrankes und der Truhe auf die\nNachbarschaft zu fragen und es sind die öffentlichen Interessen wie\nRaumplanung, Gewässer- und Umweltschutz, Ortsbild usw. zu würdigen und zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des Baudepartements\ndes Kantons Aargau vom 17. Februar 1995, i.S. Dr. H.C.B gegen den\nGemeinderat R.). Interessen der genannten Art vermögen der\nSchrank und die Truhe wohl bereits aufgrund ihrer geringen Grundfläche und ihrer Höhe von 1.94 m beziehungsweise von 65 cm nicht\nin einem derartigen Mass zu berühren, dass eine vorgängige Kontrolle als unabdingbar erscheint. Dazu kommt, dass der Schrank und\ndie Truhe unmittelbar an der Hausfassade aufgestellt wurden, wo sie\nweiter nicht auffallen. Zudem werden im Schrank bloss Geräte aufbewahrt: Der Geräteschrank und die Truhe sind aufgrund ihrer\nZweckbestimmung mit keinen Immissionen verbunden und wirken\nsich daher weder lärm- noch geruchsmässig auf die Nachbarn aus.\nMit ihrer relativ bescheidenen Grösse bewegen sich der Geräteschrank und die Truhe im Rahmen, in welchem bauliche Vorkehren\nin der Bauzone zugelassen sind, ohne dass hierfür eine Baubewilligung eingeholt werden muss. Ausgehend von der Zielsetzung von\n§ 30 ABauV, nämlich die Baubewilligungsbehörden von Bagatellgesuchen zu entlasten und Kleinstbauten der Eigenverantwortlichkeit\nder Eigentümer zu überlassen, ist im konkreten Fall die Baubewilligungspflicht zu verneinen.\ncc) Der Gemeinderat führt (…) aus, dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung eines Baugesuches aufgefordert worden\nseien, damit abschliessend hätte beurteilt werden können, ob der Geräteschrank baubewilligungspflichtig sei. Der Vollständigkeit halber\nist darauf hinzuweisen, dass zur näheren Abklärung der Bewilligungspflicht ein förmliches Baugesuch mit allen hierfür erforderlichen Unterlagen nicht verlangt werden darf (vgl. Baurechtsentscheide Kanton Zürich [BEZ], 19. Jahrgang, Heft 2 / Juni 1999, Entscheid 16).\n\n111 Beiladung\n– Wann sind Dritte beizuladen? (Erw. 11c)\n408 Verwaltungsbehörden 2007\n\n– Eine Drittperson ist nicht beizuladen, wenn sie von den Beschwerdeanträgen nicht betroffen ist und eine Begründung dafür fehlt anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei ihr gegenüber Regressansprüche geltend machen könnte, die gegen den Einwand der\nschlechten Prozessführung abzusichern sind.\n\nEntscheid des Regierungsrats vom 15. August 2007 i.S. J. AG gegen die\nEinwohnergemeinde Thalheim.\n\nSachverhalt\n\nDie Ortsbürgergemeinde Thalheim ist Grundeigentümerin der\nParzelle 281 im Gebiet «Hard». 1971 schloss sie mit der J. AG einen\nDienstbarkeitsvertrag, der diese berechtigt, auf der Parzelle Material\nabzubauen. In der neuen Nutzungsplanung Kulturland wies die Einwohnergemeinde die Parzelle 281 besonderen Schutzzonen zu. Gegen diese Zonenzuweisung erhob die J. AG Beschwerde beim Regierungsrat. Dabei beantragte sie erfolglos, dass die Ortsbürgergemeinde zum Verfahren beizuladen sei.\n\nAus den Erwägungen\n\n11. Beiladung Ortsbürgergemeinde\na) Mit Gesuch vom 19. Juni 2006 beantragte die Beschwerdeführerin, die Ortsbürgergemeinde Thalheim von Amtes wegen beizuladen. Ferner beantragte sie sinngemäss, den Gemeinderat Thalheim anzuweisen, die Beiladung an der Ortsbürgergemeindeversammlung zu traktandieren, damit die Ortsbürgergemeinde entscheiden kann, ob sie sich aktiv am Verfahren beteiligen will oder nicht\nund einen vom Gemeinderat unabhängigen Vertreter bestellen kann.\nEventualiter sei der Ortsbürgergemeinde von Amtes wegen ein\nRechtsvertreter zu bestellen. Die Beiladung habe den Zweck, die\nRechtskraft des Entscheids auf die Beigeladene auszudehnen, damit\ndiese in einem später gegen sie gerichteten Prozess den Entscheid\n2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 409\n\n"}