Unter dem Aspekt der "persönlichen Verhältnisse" fällt die Bedürfnislage des Opfers als Ganzes in Betracht. Dabei sind neben der in erster Linie massgebenden finanziellen Situation auch anderen Faktoren, wie etwa die Kompliziertheit der tatsächlichen Verhältnisse und der sich stellenden Rechtsfragen, die Tragweite der geltend zu machenden Ansprüche, das Bildungsniveau des Opfers sowie das Verhalten der Täterin oder des Täters relevant (vgl. Peter Gomm, Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, Art. 3 OHG N 59 und 61, mit weiteren Hinweisen; vgl. dazu auch § 9 Abs. 2 der kantonalen Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfern von Straftaten vom