Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinien sich nur als Ergänzung zu der in § 50 SMV vorgesehenen Regelung verstehen. Mithin rechtfertigt die vom Beschwerdeführer vorgetragene Kritik an den Richtlinien keine Ausnahmeregelung für ihn. 2006 Opferhilfe 505 IV. Opferhilfe 100 Berechnung des Umfangs der Kostengutsprache bei der Ausrichtung der weiteren Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG. Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 26. April 2006 i. S. J. J. gegen die Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes. Aus den Erwägungen