Anhang 1 geregelte Dauer der Halbfreiheit, welche je nach Dauer der zu verbüssenden Strafe abgestuft und sinnvollerweise der möglichen bedingten Entlassung „nahtlos“ vorausgeht. 2.1.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer kritisierten Richtlinien im Einklang mit dem übergeordneten Bundesrecht sowie dem dazugehörigen kantonalen Recht stehen, eine rechtsgleiche Anwendung des Ermessens durch die Behörden sicherstellen und eine individuelle Rücksichtnahme auf den konkreten Einzelfall ermöglichen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinien sich nur als Ergänzung zu der in § 50 SMV vorgesehenen Regelung verstehen.