Entscheid der Verwaltungsbehörde so oder anders ausfällt (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 124; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 102). In dem Sinne berücksichtigen denn auch die Verwaltungsgerichte, welche an die Richtlinien als Verwaltungsverordnungen nicht gebunden sind, diese, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulassen (vgl. u.a. BGE 122 V 19, 25).