Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Richtlinien dürften nicht aus Gründen der Bequemlichkeit oder infolge der „leichteren Handhabung“ einer vereinheitlichen Regelung ohne Betrachtung des Einzelfalls angewandt werden, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden, ist es doch eben Sinn und Zweck der Richtlinien, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Das den Behörden zukommende Ermessen soll widerspruchsfrei angewandt werden; es soll nicht vom Zufall der jeweiligen sachbearbeitenden Person abhängen, ob ein 2006 Strafvollzug 503