kung der Halbfreiheit auf zwölf Monate entspricht daher Sinn und Zweck von Art. 37 StGB; es kann keine Rede davon sein, dass damit das Gesetz „unterlaufen werde“, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. …). 2.1.3 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Richtlinien dürften nicht aus Gründen der Bequemlichkeit oder infolge der „leichteren Handhabung“ einer vereinheitlichen Regelung ohne Betrachtung des Einzelfalls angewandt werden, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden, ist es doch eben Sinn und Zweck der Richtlinien, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen.