Daher muss es zulässig sein, die Halbfreiheit erst bei einer gewissen Mindeststrafdauer zu gewähren. Andererseits ergibt sich aus dem dem schweizerischen Strafvollzug zugrunde liegenden Progressivsystem, die Strafgefangenen schrittweise auf die Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorzubereiten, dass sich das Institut der Halbfreiheit grundsätzlich nur an Entlassungsanwärterinnen und -anwärter richten kann; Strafgefangene, die sich für ein Jahr oder länger in der Halbfreiheit befinden, können nicht als Entlassungsanwärterinnen bzw. -anwärter bezeichnet werden, und die Gewährung der Halbfreiheit verkäme diesfalls zu einer verkappten (vorzeitigen) bedingten Entlassung.